Satzung
Satzung „Verein zur Förderung der Stadtteilarbeit in Lohbrügge e.V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “ Verein zur Förderung der Stadtteilarbeit in Lohbrügge e.V.“ (Stadtteilverein Lohbrügge).
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Nummer 22744 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck und Ziele
(1) Der Verein zur Förderung der Stadtteilarbeit in Lohbrügge mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die generationsübergreifende Jugend- und Altenhilfe, Völkerverständigung, Bildung, Kunst und Kultur.
Zweck des Vereins ist auch die Mittelakquise für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ehrenamtliche Beratung sowie die Förderung, Unterstützung und Umsetzung von Initiativen, Veranstaltungen und Projekten zugunsten
• von Kindern, Erwachsenen, Jugendlichen und Senioren, z. B. Förderung und Durchführung von Freizeit-, Sport- und Bewegungsangeboten für mehrere Generationen wie dem Seifenkistenrennen für Kinder und Jugendliche und dem Suppenfest, bei dem generationenübergreifend und interkulturell Suppen gekocht und gemeinsam verköstigt und bewertet werden,
• der Begegnung und Integration aller Kulturen und Altersgruppen und der Planung und Durchführung von Themenveranstaltungen, wie z. B. dem Suppenfest,
• der Bildung, z. B. durch Förderung von Bildungsangeboten wie der Geschichts-AG, die durch die Aufstellung von Informationstafeln, durch Geschichtscafés und Rundgänge die Geschichte Lohbrügges vermittelt,
• der Kunst und Kultur, z. B. durch die Planung und Durchführung des Konzertes der Kulturen, bei dem generationenübergreifende und interkulturelle musikalische wie künstlerische Auftritte von Einrichtungen und Vereinen im Stadtteil in einem Bühnenprogramm präsentiert werden und das (eintrittsfrei) Menschen aller Bevölkerungschichten und jeder ethnischen Herkunft zusammenbringt,
insbesondere im Stadtteil Lohbrügge und angrenzenden Gebieten.
§ 3 Selbstlosigkeit
1 (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Das Mitglied ist dann von der diesem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung (MV) an stimmberechtigt. Im Falle der Ablehnung kann die diesem Beschluss folgende MV auf Wunsch des Bewerbers den Beschluss des Vorstandes aufheben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tode des Mitgliedes oder dem Erlöschen der juristischen Person bzw. Körperschaft.
1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres möglich.
2. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich und erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Ausschlusserklärung ohne aufschiebende Wirkung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Mitgliedschaft sind das Rede-, Auskunfts-, Antrags- und Stimmrecht sowie das passive und aktive Wahlrecht verbunden.
(2) Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Die Höhe und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3). Freiwillige Geldleistungen und Spenden sind jederzeit willkommen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (im folgenden MV genannt),
b) der Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzendem sowie dem Kassenwart.
c) Der Vorstand kann um bis zu 3 Beisitzer erweitert werden, die von der MV gewählt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Der MV gehören alle Mitglieder des Vereins an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Aufgaben der MV sind insbesondere:
1. die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/innen;
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Vorschläge zur Entwicklung der Vereinsarbeit;
5. Entscheidung über die Berufung eines nicht aufgenommenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes;
6. Beschlussfassung zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
8. Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche MV muss einmal jährlich einberufen werden. Die MV wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich eingeladen.
(4) Eine MV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies verlangen.
(5) Für Wahlen kann ein Wahlausschuss gebildet werden, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Der Wahlausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der MV gewählt werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die MV fasst ihre Beschlüsse, soweit in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, mit einfacher Mehrheit. Stimmenmehrheit ist gegeben, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei Vorstandswahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit.
(8) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten MV zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den 3 Vorstandsmitgliedern, dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart sowie ggf. den Beisitzern (siehe § 6c).
(2) Die Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1 werden von der MV für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt, wenn sie nicht vorher von der MV abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, werden die Amtsgeschäfte bis zur nächsten MV vom verbleibenden Vorstand geführt, der die Geschäftsverteilung bis zu diesem Zeitpunkt selbst regelt. Eine Nachwahl erfolgt jeweils nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheiden mehr als zwei Mitglieder aus dem Vorstand aus, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche MV zur Nachwahl einzuberufen.
(4) Der Vorstand führt die ihm durch die Satzung übertragenen Vereinsgeschäfte. Er hat dabei die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen verknüpfen. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
(5) Der Vorstand beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Stadtteilbeirat
(1) Der Verein organisiert den Stadtteilbeirat, übernimmt dessen Vorsitz und lädt mindestens sechs Mal im Jahr zu öffentlichen Sitzungen ein.
(2) Der Stadtteilbeirat entscheidet über die Mittelverteilung aus dem Verfügungsfonds, der vom Verein nach Möglichkeit bereitgestellt wird. Die Mittelvergabe durch den Stadtteilbeirat muss im Sinne des Vereinszwecks erfolgen.
(3) Die Mitglieder des Stadtteilbeirates werden gewählt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtteilbeirates. Die Geschäftsordnung muss den Zwecken des Vereins entsprechen.
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung dieser Satzung kann die MV nur mit einer 2/3 Mehrheit vornehmen, sofern mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Sofern nicht mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, kann der Vorstand unmittelbar eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Vom Finanzamt für Körperschaften/Amtsgericht geforderte Satzungsänderungen kann der Vorstand eigenständig entscheiden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung ist der Vorstand verpflichtet, eine Aufstellung des Vereinsvermögens und der vertraglichen Verbindlichkeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zusammen mit einer Kopie des Auflösungsbeschlusses ist dieses dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
(3) Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenpflege und der Völkerverständigung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird beantragt.
Hamburg, den 19.11.2015
für den Verein (alle Gründungsmitglieder)
Nachtrag informell:
Oktober 2016: Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist anerkannt.